Erläuterungen:
Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland sind verpflichtet, einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. (Art. 159 Abs. 3 Steuergesetz) Dieser ist selber für die Weiterleitung der Post an die Wohnsitzadresse verantwortlich.
Zusatzadresse:
Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Adresse der steuerpflichtigen Person, an welche die Post zugestellt wird. Es wird unterschieden zwischen Zustelladresse und Postfachadresse.
Vertreter:
Die steuerpflichtige Person erteilt einer anderen Person die Vollmacht, in ihrem Namen die Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung wahrzunehmen. Wegzug Ausland, Todesfall etc. sämtliche Verfügungen, Rechnungen und allgemeine Korrespondenzen werden dem Vertreter direkt zugestellt. Mahnungen erfolgen nur an die steuerpflichtige Person ohne Kopie an den Vertreter.
Korrespondenz:
Werden dem Vertreter direkt zugestellt. Mahnungen erfolgen nur an steuerpflichtige Person ohne Kopie an den Vertreter.
Beistandschaft:
Eine Beistandschaft hat höhere Priorität als der Vertreter. Schriftgut wird dem Beistand zugestellt trotz erfasster Vertreteradresse.