Einwohnerinnen und Einwohner haben die Möglichkeit, ihre Daten für die Bekanntgabe an Private gestützt auf Art. 13 des Datenschutzgesetzes (KDSG) vom 19. Februar 1986 sperren zu lassen.
Füllen Sie das nachstehende Formular aus und reichen Sie dieses an die Einwohnerkontrolle, Bühlweg 1, 3628 Uttigen ein.
Mit Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes ging die Zuständigkeit für das Ausstellen von Handlungsfähigkeitszeugnisses von den Gemeinde auf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) über.
KESB Thun Kinders- und Erwachsenenschutzbehörde Thun Scheibenstrasse 5 3602 Thun
Wenn Sie mit der Mutter Ihres Kindes nicht verheiratet sind, müssen Sie das Kind beim Zivilstandsamt anerkennen, um auch rechtlich als Vater zu gelten. Das ist vor oder nach der Geburt möglich.
Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde ist die Adressänderung innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle oder mittels eUmzugCH unter Angabe der neuen Adresse, Umzugsdatum sowie Lage der Wohnung (z.B. 1. Stock rechts), mitzuteilen.
Gebühr für die Umzugsmeldung Schweizer Bürger*innen: Fr. 20.00
Gebühr für die Umzugsmeldung Ausländische Staatsangehörige: Gratis (wird mit den Ausländergebühren verrechnet.
Wer aus der Gemeinde wegzieht, hat sich spätestens am Tag des Wegzugs bei der Einwohnerkontrolle oder mittels eUmzugCH abzumelden.
Wegzug bei Schweizer Bürgerinnen und -Bürgern Wer aus der Gemeinde wegzieht, hat sich spätestens am Tag des Wegzugs bei der Einwohnerkontrolle oder mittels eUmzugCH abzumelden. Die Anmeldung bei der neuen Wohnsitzgemeinde muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
Wegzug von Ausländerinnen und Ausländern Die Abmeldung muss spätestens am Tag des Wegzugs erfolgen. Mitzunehmen ist der Ausländerausweis. Bei einem Wegzug ins Ausland ist die Auslandadresse und eine Kontaktadresse in der Schweiz zu hinterlegen
Meldeformular zur Wohnadresse Minderjähriger Bei getrenntem Wohnsitz von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist die Erklärung betreffend dem Aufenthaltsort Minderjähriger auszufüllen. Diese Erklärung ist nur in einer ordentlichen Zu-, Um-, resp. Wegzugsmeldung im Rahmen der geltenden Meldevorschriften rechtsgültig. Das unterschriebene Meldeformular ist umgehend der Einwohnerkontrolle einzureichen.
Trennung Ehepaar Ein getrennter Wohnsitz hat Auswirkungen auf die steuerliche Situation der Steuerpflichtigen: Bei Trennung werden die Ehegatten aufgrund des Steuergesetzes (StG) Art. 68 Abs 2 vom 21.05.2000 für das ganze Steuerjahr getrennt veranlagt, wenn per Stichtag 31.12 des Steuerjahres unveränderte Verhältnisse vorliegen. Die Einwohnerkontrolle verlangt deshalb bei einer Trennung innert 10 Tagen nach dem Abmeldedatum das untenstehende Formular.
Sind Sie neu in unsere Gemeinde zugezogen? Wir heissen Sie herzlich willkommen!
Zuzug von Schweizer Bürgerinnen und- Bürgern Wer in der Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Zuzug bei der Einwohnerkontrolle oder mittels eUmzugCH anzumelden.
Die Anmeldegebühr beträgt Fr. 20.--
Zuzug von Ausländerinnen und Ausländern Die Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern hat innerhalb von 14 Tagen bei der Fremdenkontrolle oder mittels eUmzugCH zu erfolgen. Für die persönliche Anmeldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
Gültiges Reisedokument (Reisepass oder Identitätskarte)
Ausländerausweis und eine Abmeldebestätigung der früheren Wohnsitzgemeinde
Alle Einwohner der Gemeinden Uetendorf, Thierachern, Uttigen, Stocken-Höfen, Amsoldingen und Zwieselberg können sich an den Regionalen Sozialdienst Uetendorf wenden. Der regionale Sozialdienst Uetendorf hilft Ihnen weiter, wenn Sie durch persönliche, familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Probleme in Not geraten sind oder nicht mehr weiter wissen. Beratung, Information und Vermittlung von Dienstleistungen stehen allen Ratsuchenden unentgeltlich zur Verfügung.
Sie möchten eine Veranstaltung organisieren und benötigen dafür eine gastgewerbliche Einzelbewilligung? Wie Sie vorgehen müssen und welche zusätzlichen Angaben wir von Ihnen brauchen, erfahren Sie hier.
Betreuungsgutscheinsystem in Uttigen Uttigen vergünstigt wie die meisten Gemeinden im Kanton Bern seit August 2020 den Kitabesuch oder die Betreuung via Tagesfamilienorganisation mit Betreuungsgutscheinen. Eltern, die ihre Kinder in einer Kita oder Tagesfamilie betreuen lassen wollen und nicht die ganzen Kosten selbst tragen können, haben die Möglichkeit, Betreuungsgutscheine zu beantragen.
Wer bekommt einen Betreuungsgutschein: Sie können Betreuungsgutscheine beantragen, wenn folgende Punkte auf Sie zutreffen:
Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz ist in der Gemeinde Uttigen.
Sie und Ihr Partner bzw. Partnerin sind erwerbstätig oder Sie absolvieren eine staatlich anerkannte Ausbildung, Sie sind beim RAV gemeldet oder haben eine soziale oder gesundheitliche Indikation.
Ihr massgebendes Familieneinkommen ist tiefer als Fr. 160'000.—
Die Kita nimmt am Gutscheinsystem teil und hat Ihnen einen Betreuungsplatz zugesichert.
Wie gehen Sie vor: Sobald Sie einen Kita-Platz gefunden haben, können Sie Ihr Gesuch online mit KiBon unter www.kibon.ch einreichen. Wir prüfen Ihr Gesuch und berechnen den Gutschein. Wir überweisen den berechneten Beitrag monatlich direkt an die Kita oder Tagesfamilienorganisation, die diesen Betrag von Ihrer Rechnung abzieht.
Der Gutschein ist nur ein Jahr gültig, das heisst jeweils bis zum 31. Juli. Die Betreuungsgutscheine sind jährlich neu zu beantragen.
Bitte beachten Sie: Gutscheine können nicht rückwirkend beantragt werden. Reichen Sie Ihr Gesuch daher spätestens in dem Monat ein, in welchem die Betreuung beginnt. Das Gesuch gilt als eingereicht, sobald uns die unterschriebene Freigabequittung zugestellt wurde. Sie können uns diese per Post senden oder persönlich vorbeibringen.
Weitere Infos? Zusätzliche Informationen finden Sie im Flyer Betreuungsgutscheine, welcher bei der Gemeindeverwaltung aufliegt, sowie auf der Homepage www.uttigen.ch. Sie können uns auf telefonisch (033 346 10 70) oder schriftlich (E-Mail) kontaktieren.
Leitung: Manuela von Allmen tagesschule@schuleuttigen.ch, Tel: 079 543 78 32
Für administrative Fragen wenden Sie sich bitte an das Schulsekretariat, Nicole Greuter, schulsekretariat@schuleuttigen.ch, 033 345 00 07
Studien belegen, dass Kinder, die die Tagesschule besuchen, eine höhere Sozialkompetenz aufweisen und bessere Lernerfolge erzielen. Zur Zeit werden Module für den Montag, Dienstag und Donnerstag , jeweils von 12.00 bis 18.00 Uhr durchgehend angeboten.
Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)
Wer in der Schweiz Land besitzt, kann dieses nicht beliebig nutzen. Er muss sich an die Rahmenbedingungen halten, die ihm Gesetzgeber und Behörden vorschreiben. Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) führt die wichtigsten Beschränkungen auf, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Erlasse auf ein Grundstück wirken (z.B. Bauzonen). Somit ergänzt der ÖREB-Kataster das Grundbuch, das die privatrechtlichen Einschränkungen enthält. Mit dem ÖREB-Kataster werden Eigen-tumsbeschränkungen zentral, offiziell und zuverlässig dargestellt
Seit dem April 2017 ist die Gemeinde Uttigen öffentlich im ÖREB-Kataster aufgeschaltet.
Der ÖREB-Kataster kann über das Geoportal des Kantons Bern eingesehen werden. Zudem kann pro Parzelle ein statischer PDF-Auszug mit den entsprechenden Rechtsvorschriften erstellt werden.
Weitere Informationen zum ÖREB-Kataster finden Sie auf der Informationsseite zum schweizerischen Katasterwesen des Bundes.
Der aktuelle Zonenplan kann direkt unter nachfolgendem Link aufgerufen werden. Nach Aufruf kann unter "Themen" die Bezeichnung "Zonenplan" ausgewählt werden, dann ist noch das gewünschte Gebiet einzugrenzen: RegioGIS
Ab 1. Januar 2021 gilt für die Durchführung von Lottos und Tombolas an Unterhaltungsanlässen eine Meldepflicht. Die Vorgaben sind einzuhalten. Meldefrist: 30 Tage vor dem Anlass.
Oftmals reichen die Renten der AHV oder der IV und allfällige weitere Einkünfte nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Aus diesem Grund richten Kanton und Gemeinden Zusatzleistungen zur AHV / IV (Ergänzungsleistungen und Beihilfen) aus. Falls Sie eine Rente der AHV oder IV beziehen, berechnen wir für Sie, ob Sie aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation Anspruch auf Zusatzleistungen haben.
Wenn Sie mit uns einen Termin vereinbaren, geben wir Ihnen gerne die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen bekannt.
Zur Förderung der musikalischen Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen richtet die Gemeinde Beiträge für privaten Musikschulunterricht bis zum vollendeten 18. Altersjahr aus.
Das Gesuch um Gemeindebeitrag muss nach dem vollendeten Schuljahr bis am 15. September eingereicht werden. Später angemeldete Unterstützungsgesuche können nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Gemeindebeitrag für das ganze Schuljahr wird aufgrund der Rechnung des besuchten Musikunterrichts mit entsprechendem Zahlungsbeleg ausgerichtet. Gesuche um einen Gemeindebeitrag sind mit den nötigen Belegen und dem dafür vorgesehenen Gesuchsformular an die Gemeindeschreiberei zu richten.
Wichtiger Hinweis: Seit dem 15. August 2019 gelten das neue Waffengesetz und die neue Waffenverordnung. Neu sind folgende halbautomatische Waffen verboten und können nur mit einer Ausnahmebewilligung «klein» erworben werden:
zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen und ihre wesentlichen Bestandteile (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)
folgende halbautomatischen Zentralfeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG): o Faustfeuerwaffen mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 20 Patronen), o Handfeuerwaffen mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als 10 Patronen)
halbautomatische Handfeuerwaffen, die mit Hilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat (Art. 5 Abs. 1 Bst. d WG)
Bitte drucken Sie das Formular und senden Sie es an: Schulsekretariat Uttigen, Auweg 25, 3628 Uttigen oder werfen Sie es in den Briefkasten der Schule.
Müssen Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck Ihren Wohnsitz nachweisen? Wir stellen Ihnen gerne eine Wohnsitzbescheinigung aus, welche Ihre Adresse und die Wohnsitzdauer in unserer Gemeinde bestätigt. Sie können zwischen einer normalen Wohnsitzbestätigung, einer Wohnsitzbestätigung mit Zu- und Wegzügen, Wohnsitzbestätigung für Familien und einer Hauptwohnsitzbestätigung auswählen.
Die Wohnsitzbescheinigung können Sie am Schalter der Einwohnerkontrolle oder mit dem Onlineformular Wohnsitzbescheinigung bestellen.
Kosten CHF 20.00 (pro Wohnsitzbescheinigung)
Wohnsitzbestätigung SBB Für die Wohnsitzbestätigung welche zum Kauf eines GA Familia und GA Duo Partner berechtigt, müssen Sie das Formular der SBB ausfüllen. Sie können das ausgefüllte Formular per Post an die Einwohnerkontrolle senden oder sich damit direkt am Schalter melden.
Pro Person ist ein separates Formular auszufüllen.
Erläuterungen: Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland sind verpflichtet, einen Vertreter oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. (Art. 159 Abs. 3 Steuergesetz) Dieser ist selber für die Weiterleitung der Post an die Wohnsitzadresse verantwortlich. Zusatzadresse: Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Adresse der steuerpflichtigen Person, an welche die Post zugestellt wird. Es wird unterschieden zwischen Zustelladresse und Postfachadresse.
Vertreter: Die steuerpflichtige Person erteilt einer anderen Person die Vollmacht, in ihrem Namen die Rechte und Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung wahrzunehmen. Wegzug Ausland, Todesfall etc. sämtliche Verfügungen, Rechnungen und allgemeine Korrespondenzen werden dem Vertreter direkt zugestellt. Mahnungen erfolgen nur an die steuerpflichtige Person ohne Kopie an den Vertreter.
Korrespondenz: Werden dem Vertreter direkt zugestellt. Mahnungen erfolgen nur an steuerpflichtige Person ohne Kopie an den Vertreter.
Beistandschaft: Eine Beistandschaft hat höhere Priorität als der Vertreter. Schriftgut wird dem Beistand zugestellt trotz erfasster Vertreteradresse.
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