Die Stimmberechtigten treffen sich in der Regel zweimal pro Jahr an der Gemeindeversammlung: Im Juni, um die Rechnung des Vorjahres zu genehmigen und im Dezember um den Voranschlag und die Gemeindesteueranlage des kommenden Jahres zu beschliessen.
Nebst diesen Geschäften werden jeweils weitere Sachgeschäfte oder Wahlen traktandiert.
Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindepräsidenten oder vom Vize-Gemeindepräsidenten geleitet.
Aufgaben: Hauptsächlichste Befugnisse laut Art. 5 des OGR:
Die Versammlung beschliesst:
a) die Annahme, Abänderung und Aufhebung von Reglementen
b) das Budget der Erfolgsrechnung, die Anlage der obligatorischen sowie den Satz der fakultativen Gemeindesteuern
c) die Jahresrechnung
d) soweit Fr. 150‘000 übersteigend:
e) bei Gemeindeverbänden: den Ein- und Austritt sowie Reglemente, die den Gemeinden zur Beschlussfassung zugewiesen werden
f) die Einleitung sowie die Stellungnahme der Gemeinde innerhalb des Verfahrens über die Bildung, die Aufhebung, die Veränderung des Gebiets oder den Zusammenschluss von Gemeinden, wobei blosse Grenzbereinigungen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen.
g) Abgaben mittels Erlass von Reglementen
Die Versammlung wählt das Rechnungsprüfungsorgan.
Voraussetzungen: Stimmberechtigt sind handlungsfähige Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und seit 3 Monaten in der Gemeinde wohnen.
Die Gemeindeversammlung findet im Mehrzweckgebäude Uttigen, Auweg 23, statt.